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in jedem Fall ein böser Schlag für die klagefreudige Industrie...
05.06.2014 11:17
BGH reduziert Haftungsrisiken für Anschlussinhaber bei Filesharing
Nachdem der Bundesgerichtshof bereits 2012 entschieden hatte, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für Rechtsverletzungen durch Minderjährige haftet, hat er diese Rechtsprechung also noch erheblich ausgeweitet.
Nach der so genannten Bearshare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, deren schriftliche Begründung jetzt vorliegt, haftet der Inhaber eines Netzanschlusses nicht für Filesharing von volljährigen Familienangehörigen.
BGH reduziert Haftungsrisiken für Anschlussinhaber bei Filesharing
Nachdem der Bundesgerichtshof bereits 2012 entschieden hatte, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für Rechtsverletzungen durch Minderjährige haftet, hat er diese Rechtsprechung also noch erheblich ausgeweitet.
Nach der so genannten Bearshare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, deren schriftliche Begründung jetzt vorliegt, haftet der Inhaber eines Netzanschlusses nicht für Filesharing von volljährigen Familienangehörigen.
Nachdem der Bundesgerichtshof bereits 2012 entschieden hatte, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für Rechtsverletzungen durch Minderjährige haftet, hat er diese Rechtsprechung also noch erheblich ausgeweitet (Az. I ZR 169/12). Danach besteht auch für volljährige Familienangehörige keine Haftung, die den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss missbrauchen. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestehen, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um diesen zu verhindern.
Kläger des Verfahrens waren vier große deutsche Vertreter der Musikindustrie. Diese hatten Anfang 2007 einen Familienvater abmahnen lassen, über dessen Internetanschluss angeblich 3749 Musikstücke angeboten worden waren. Der Betroffene gab eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Abmahnkosten in Höhe von rund 3500 Euro zu zahlen. Tatsächlich hatte der Stiefsohn des Betroffenen mit dem Tauschbörsenprogramm BearShare Musik auf seinen Rechner geladen, wie dieser später gegenüber der Polizei einräumte. In den Vorinstanzen hatten das Landgericht sowie das Oberlandesgericht Köln im Grundsatz zugunsten der Musikindustrie entschieden.
Vermutung der Täterschaft nicht begründet
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen auf und entschied, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei nicht begründet, da die Abmahnung nicht berechtigt war und der Anschlussinhaber weder als direkter Täter noch als so genannter Störer für die Rechtsverletzungen hafte. Grundsätzlich spreche im vorliegenden Fall keine automatische Vermutung dafür, dass der Beklagte auch Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen sei. Insbesondere sei eine "Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet", wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten oder dieser nicht hinreichend gesichert war.
Kläger des Verfahrens waren vier große deutsche Vertreter der Musikindustrie. Diese hatten Anfang 2007 einen Familienvater abmahnen lassen, über dessen Internetanschluss angeblich 3749 Musikstücke angeboten worden waren. Der Betroffene gab eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Abmahnkosten in Höhe von rund 3500 Euro zu zahlen. Tatsächlich hatte der Stiefsohn des Betroffenen mit dem Tauschbörsenprogramm BearShare Musik auf seinen Rechner geladen, wie dieser später gegenüber der Polizei einräumte. In den Vorinstanzen hatten das Landgericht sowie das Oberlandesgericht Köln im Grundsatz zugunsten der Musikindustrie entschieden.
Vermutung der Täterschaft nicht begründet
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen auf und entschied, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei nicht begründet, da die Abmahnung nicht berechtigt war und der Anschlussinhaber weder als direkter Täter noch als so genannter Störer für die Rechtsverletzungen hafte. Grundsätzlich spreche im vorliegenden Fall keine automatische Vermutung dafür, dass der Beklagte auch Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen sei. Insbesondere sei eine "Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet", wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten oder dieser nicht hinreichend gesichert war.
in jedem Fall ein böser Schlag für die klagefreudige Industrie...
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